Norm
StGB §50 ffRechtssatz
Die §§ 50 ff StGB lassen dem Richter bei der Erteilung von Weisungen im Interesse der Fallgerechtigkeit einen sehr breiten Spielraum, der zunächst in zweifacher Weise begrenzt ist. Sie müssen einerseits geeignet erscheinen, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten und sie dürfen andererseits keinen unzumutbaren Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte oder Lebensführung darstellen. Dabei sind Arbeitsweisungen nicht schlechthin unzulässig (vgl § 51 Abs 2 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092187Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011