RS OGH 1993/2/17 7Ob1/93, 7Ob8/93, 1Ob150/13k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1993
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Norm

VersVG §67
VersVG §80

Rechtssatz

Ob das Mitglied eines Motorfliegervereins bei einer vom Verein abgeschlossenen (Flugzeugkaskoversicherung) Kaskoversicherung mitversichert ist, hängt davon ab, ob die konkrete Risikoversicherung (der konkrete Versicherungsvertrag) neben dem Eigentümerinteresse auch andere Interessen, wie die von Mietern oder sonstigen berechtigten Benutzern, einschließt, und ob durch den Einschluß der Interessen der zur Benützung der Sache berechtigten Mitglieder das Risiko erhöht wird. Die Versicherung eigener Sachen kann auch das Sachersatzinteresse anderer gebrauchsbefugter Personen umfassen. Der Einschluß fremden Interesses ist eine Auslegungsfrage (teilweise Abgehen von 7 Ob 14-17/87).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1/93
    Entscheidungstext OGH 17.02.1993 7 Ob 1/93
    Veröff: SZ 66/19 = EvBl 1993/163 S 660 = VersR 1993,1301 = VersRdSch 1993,200 = ZVR 1994/31 S 87
  • 7 Ob 8/93
    Entscheidungstext OGH 26.05.1993 7 Ob 8/93
    Auch; Beisatz: Keine Mitversicherung fremden Sachinteresses, hier: eines Unterfrachtführers ohne ausdrückliche Vereinbarung, wenn damit eine Risikoerhöhung verbunden ist. (T1) Veröff: VersR 1993,1303 = VersRdSch 1994,23
  • 1 Ob 150/13k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 150/13k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081329

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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