Norm
MRK Art4Rechtssatz
Die Definition der Zwangsarbeit und Pflichtarbeit nach dem Art 2 Z 2 des Übereinkommens über Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit, BGBl 1961/86, dient als Ausgangspunkt für die Interpretation des Art 4 MRK (EUGRZ 1985/481). Danach ist Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit nur eine solche, welche unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird. Eine Arbeitsweisung, die bei bedingter Strafnachsicht, befolgt sie der Rechtsbrecher während der Probezeit trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht, mit der Sanktion des Widerrufes dieser bedingten Strafnachsicht erteilt wurde, fällt jedoch nicht unter das Verbot einer Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074667Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019