Norm
StGB §269 Abs1Rechtssatz
Ziel des Angriffes ist die Unterlassung der Amtshandlung, gegen die sich der Widerstand richtet. Ist dies dem Täter zumindest teilweise gelungen, so ist der im § 269 Abs 1 StGB vorausgesetzte strafgesetzwidrige Erfolg eingetreten. Das Delikt ist mit dem Gelingen des Widerstandes vollendet, wobei es genügt, daß die Amtshandlung wegen des Widerstandes vorübergehend vorzeitig als mißlungen abgebrochen werden mußte, mag sich auch später fortgeführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095808Dokumentnummer
JJR_19930217_OGH0002_0130OS00130_9200000_007