RS OGH 1993/2/17 13Os130/92 (13Os131/92)

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Norm

StGB §269 Abs1

Rechtssatz

Ziel des Angriffes ist die Unterlassung der Amtshandlung, gegen die sich der Widerstand richtet. Ist dies dem Täter zumindest teilweise gelungen, so ist der im § 269 Abs 1 StGB vorausgesetzte strafgesetzwidrige Erfolg eingetreten. Das Delikt ist mit dem Gelingen des Widerstandes vollendet, wobei es genügt, daß die Amtshandlung wegen des Widerstandes vorübergehend vorzeitig als mißlungen abgebrochen werden mußte, mag sich auch später fortgeführt werden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 130/92
    Entscheidungstext OGH 17.02.1993 13 Os 130/92
    Veröff: RZ 1994/38 S 111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095808

Dokumentnummer

JJR_19930217_OGH0002_0130OS00130_9200000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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