Norm
AUVB 1989/SS300 Art15Rechtssatz
Die Klausel des § 21 AVB, dass eine nach § 21 Z 3 AVB Krankenhaus zu bildende Ärztekommission zur Feststellung der Art und des Umfanges der Arbeitsunfähigkeit zu bestellen ist, stellt einen Schiedsgutachtervertrag dar. Dem Schiedsgutachtervertrag kommt keine prozesshindernde Wirkung zu, doch ist in materiell-rechtlicher Hinsicht der Anspruch grundsätzlich nicht fällig, solange das Schiedsgutachterverfahren nicht eingeleitet und (wenn auch erfolglos) durchgeführt wurde, es sei denn, dass die in diesem Verfahren festzustellenden Belange unbestritten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081371Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017