Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Zum Ausgleich für den Eintritt des neuen Mieters, den der Vermieter hinnehmen muss, hat der Vermieter das Recht, die Erhöhung des Hauptmietzinses auf den angemessenen Mietzins zu begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070108Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011