TE Vfgh Erkenntnis 2000/10/4 V63/98

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
StVO 1960 §43 Abs1 litb
Verordnung der BH Mödling vom 04.05.92 betr Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h in einer Straße der Marktgd Brunn am Gebirge

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung in Brunn am Gebirge mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen; Verordnung nicht mehr erforderlich im Sinne des Gesetzes

Spruch

Punkt b) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 4. Mai 1992, Z10-D-92032/2, demgemäß zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h in der F. Hanusch-Gasse, zwischen Vesperkreuzstraße und A. Groß-Gasse, der Marktgemeinde Brunn am Gebirge gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960, BGBl. 1960/159 idF BGBl. 1994/819, verboten wurde, war gesetzwidrig.

Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling erließ am 4. Mai 1992 zur Z10-D-92032/2 folgende Verordnung:

"V e r o r d n u n g

Gemäß §43 Abs1 litb Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO 1960), in der derzeit geltenden Fassung, werden zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in der Marktgemeinde Brunn am Gebirge folgende Verkehrsmaßnahmen verordnet:

Auf nachfolgend angeführten Straßenzügen ist das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h verboten und ist dies durch Verkehrszeichen gemäß §52 Ziffer 10a StVO 1960 'Geschwindigkeitsbeschränkung' bzw. Ziffer 10b 'Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung' kundzumachen:

a)

Hötzendorferstraße,

b)

F. Hanusch-Gasse, zwischen Vesperkreuzstraße und

A. Groß-Gasse,

c)

Bahnstraße, ab Ende der 30 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung östlich der Bahnunterführung in Fahrtrichtung Osten.

Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Verordnungen werden aufgehoben.

Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der ihr entsprechenden Straßenverkehrszeichen in Kraft.

...

Der Bezirkshauptmann"

Die Verordnung wurde durch Aufstellen der Verkehrszeichen gemäß §52 Z10a und 10b StVO 1960 am 1. Juli 1992 kundgemacht.

1.2. Mit Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Brunn am Gebirge vom 13. Mai 1998, angeschlagen am 14. Mai 1998, wurde Punkt b) der genannten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 4. Mai 1992, gemäß §94d Z4 iVm. §43 Abs1 litb StVO 1960, BGBl. 1960/159 idF BGBl. I 1998/3, aufgehoben.

Die entsprechenden Verkehrszeichen wurden am 28. Mai 1998 entfernt.

2. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich ist ein Berufungsverfahren gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 4. Februar 1998, Z3-6040-96, anhängig, mit dem der Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach §52 lita Z10a StVO 1960 bestraft wurde, weil er am 9. Oktober 1995 als Lenker eines näher bestimmten PKW im Ortsgebiet von Brunn am Gebirge auf der F.-Hanusch-Gasse die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h durch Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 52 km/h (Radarmessung) überschritten habe.

Gestützt auf Art129a Abs3 B-VG beantragt der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich gemäß Art139 Abs1 und Art89 Abs2 B-VG auszusprechen, "daß die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 04.05.1992, Zl. 10-D-92032/2, im Umfange des Punktes b), unter welchem gemäß §43 Abs1 litb StVO zur Wahrung der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h in dem in der Marktgemeinde Brunn am Gebirge gelegenen Straßenzug F. Hanusch-Gasse, zwischen Vesperkreuzstraße und A. Groß-Gasse, verboten wird, gesetzwidrig war".

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich begründet seine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung wie folgt:

Vor Erlassung der Verordnung habe die Bezirkshauptmannschaft Mödling am 27. April 1992 eine Ortsaugenscheinverhandlung durchgeführt. Der diesbezüglichen Verhandlungsschrift sei zu entnehmen, daß der verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung gegen die 40-km/h-Beschränkung in der F. Hanusch-Gasse, zwischen Vesperkreuzstraße und A. Groß-Gasse, "kein(en) Einwand" erhoben habe, weil gleichzeitig ausdrücklich festgehalten worden sei, daß die F. Hanusch-Gasse "nach Abschluß der Wasserleitungsverlegung eine Fahrbahnverengung auf eine Fahrbahnbreite zwischen den Bordsteinen von 5,8 m" erfahren solle. Über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Mödling habe ein Amtssachverständiger bei einem Lokalaugenschein die Geschwindigkeitsbeschränkung in der F. Hanusch-Gasse überprüft und in seinem Gutachten vom 28. November 1997 festgestellt, daß die F. Hanusch-Gasse im Bereich der 40 km/h-Zone eine zweistreifige ebene Fahrbahn mit einer Fahrbahnbreite zwischen den Bordsteinen von 6 m im südlichen Abschnitt bzw. 7 m im nördlichen Abschnitt aufweise. Die festgestellte vorhandene Fahrstreifenbreite von mindestens 3 m stelle die Regelfahrstreifenbreite dar, welche genügend seitlichen Sicherheitsraum für allfällige geringe seitliche Ausweichmanöver zulasse, ohne den Gegenverkehr zu gefährden. Ausgehend von diesen Erwägungen sei der Sachverständige zur gutachtlichen Schlußfolgerung gelangt, daß nach den bestehenden Straßenanlageverhältnissen (Fahrbahnbreite, Gehsteige, Sichtweite und sonstige Anlageverhältnisse) eine Herabsetzung der generellen Ortsgebietsgeschwindigkeit von 50 km/h auf eine durch Verkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h für den Straßenabschnitt der F. Hanusch-Gasse, zwischen Vesperkreuzstraße und A. Groß-Gasse, weder aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs notwendig noch überhaupt zweckmäßig sei.

Eine zwischen dem 9. Oktober 1995 (Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Berufungswerber im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich) und dem 9. Oktober 1997 (Tag des vom Sachverständigen vorgenommenen Ortsaugenscheines) eingetretene Änderung der örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsfrequenz sei nicht verfahrensevident geworden. In Anbetracht des Inhalts des verkehrstechnischen Gutachtens vom 28. November 1997 fehle es der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h in der F. Hanusch-Gasse an der Erforderlichkeit im Sinne des §43 Abs1 litb StVO 1960 und sei die angefochtene Verordnung daher gesetzwidrig.

3. Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete eine Dußerung, in der sie die Zurückweisung des Antrages mit der Begründung, die genannte Verordnung vom 4. Mai 1992 sei bereits aufgehoben, begehrt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit des Antrages:

Es ist offenkundig, daß der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich bei seiner Entscheidung über die bei ihm anhängige Berufung den Punkt b) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 4. Mai 1992, Z10-D-92032/2, dessen Übertretung Voraussetzung für die Bestrafung des Berufungswerbers ist, anzuwenden hat. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist sohin gemäß Art129a Abs3 iVm Art89 Abs2 und 3 sowie Art139 Abs1 B-VG zulässig.

2. In der Sache selbst:

2.1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 4. Mai 1992, Z10-D-92032/2, beruht auf §43 Abs1 litb StVO 1960 idF BGBl. 1991/615. Dieser Vorschrift zufolge können als dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen auch Geschwindigkeitsbeschränkungen von der Behörde durch Verordnung verfügt werden, "wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert".

Zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung am 4. Mai 1992 war gemäß §94b Abs1 litb StVO 1960, idF BGBl. 1991/615, zur Erlassung solcher verkehrsbeschränkenden Verordnungen die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Mit der 19. StVO-Novelle, BGBl. 1994/518, wurde ua. auch §94d Z4 StVO 1960 geändert. Seither obliegt die Erlassung bzw. Aufhebung von Verordnungen nach §43 StVO 1960, mit denen Geschwindigkeitsbeschränkungen verfügt werden, die nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen sollen, der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Brunn am Gebirge war sohin gemäß §94d Z4 StVO 1960 iVm. §38 Abs1 Z2 NÖ Gemeindeordnung 1973 berechtigt, die genannte Verordnung aufzuheben (vgl. VfGH 28.6.2000, V90/99).

Gemäß §96 Abs2 StVO 1960 ist die Behörde alle zwei Jahre unter Beiziehung des Straßenerhalters verpflichtet, alle angebrachten Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs daraufhin zu überprüfen, ob sie noch erforderlich sind. Nicht mehr erforderliche Einrichtungen dieser Art sind zu entfernen.

2.2. Wie sich aus den von der Bezirkshauptmannschaft Mödling vorgelegten Verordnungsakten ergibt, wurde im Verordnungserlassungsverfahren am 27. April 1992 eine Ortsaugenscheinverhandlung durchgeführt, an der Vertreter der Marktgemeinde Brunn am Gebirge, der Gendarmerie, der Handelskammer, der "KBL-Liesing" und ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung B/4 (heute BD 2), teilnahmen. Der verkehrstechnische Amtssachverständiger erhob dabei gegen eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der F. Hanusch-Gasse von 50 km/h auf 40 km/h keinen Einwand. Der diesbezüglichen Niederschrift ist aber auch das Vorhaben zu entnehmen, in der F. Hanusch-Gasse "nach Abschluß der Wasserleitungsverlegung eine Fahrbahnverengung mit Fahrbahnbreite zwischen den Bordsteinen von 5,80 m" zu bauen.

2.3. Im Zuge des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich erstattete der gleiche verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung zur angefochtenen Verordnung nach Durchführung eines Ortsaugenscheins am 9. Oktober 1997 ein mit 28. November 1997 datiertes verkehrstechnisches Gutachten, in dem er zur seinerzeitigen Ortsaugenscheinverhandlung am 27. April 1992 ausführt:

"Grundsätzliche Darlegungen" zur Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Herabsetzung der Ortsgebietsgeschwindigkeit auf unter 50 km/h seien besprochen und ein Hinweis darauf in der Niederschrift festgehalten, jedoch inhaltlich nicht protokolliert worden. Beim Ortsaugenschein am 27. April 1992 sei einer Herabsetzung der Geschwindigkeit aus verkehrstechnischer Sicht nur für jene Straßenzüge zugestimmt worden, wo eine entsprechende Straßenraumgestaltung schon allein bewirkt habe, daß eine geringere Fahrgeschwindigkeit als 50 km/h vom Fahrzeuglenker gewählt werde, soferne nicht auch besondere (nicht leicht erkennbare) Gefahren für den Verkehr bei einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bestanden haben. Für die F. Hanusch-Gasse sei damals festgehalten worden, daß eine Fahrbahnverengung auf eine Fahrbahnbreite zwischen den Bordsteinen von höchstens 5,80 m gebaut werden solle. Der verkehrstechnische Amtssachverständige habe daher seine Zustimmung zur 40 km/h-Beschränkung an die Voraussetzung der reduzierten Fahrbahnbreite geknüpft.

Die Straßen- und Verkehrssituation beschreibt er im wesentlichen wie folgt:

Die im Gemeindegebiet von Brunn am Gebirge gelegene F. Hanusch-Gasse verlaufe zwischen A. Groß-Gasse und Vesperkreuzstraße ohne nennenswerte Längsneigung geradlinig auf einer Länge von etwa 340 m. Die Straßenbreite (Straßenfluchtlinienabstand) betrage 12 m; die zwei Fahrstreifen seien im nördlichen 100 m-Abschnitt 7 m breit und verengen sich am westlichen Rand gegen Süden hin auf 6 m. Die vorhandene Fahrbahnstreifenbreite von mindestens 3,0 m stelle die Regelfahrstreifenbreite dar, welche auch genügend seitlichen Sicherheitsraum für allfällige geringe seitliche Ausweichmanöver zulasse, ohne den Gegenverkehr zu gefährden. Betrachte man das an die Fahrstreifen seitlich angrenzende Straßenumfeld, könne die Straßenraumgestaltung als zweckmäßig und verkehrssicher angesehen werden, weil die Gehsteige in genügender Breite durch Grünstreifen, Baumscheiben bzw. Parkstreifen vom fließenden Verkehr getrennt seien. Diese "Streifen" bildeten daher einen Sicherheitsraum als Abgrenzung zwischen den beiden Verkehrsarten des fließenden Fahrzeugverkehrs und des Fußgängerverkehrs. Der geradlinige Verlauf der Fahrstreifen lasse den Fahrzeuglenker rechtzeitig allfällige Gefahren, "eine Begegnung oder ein sich ihm seitlich näherndes Gefahrenobjekt (ausfahrende, ein- oder ausparkende Fahrzeuge oder querende Fußgänger)" rechtzeitig erkennen. Auch anderen Verkehrsteilnehmern werde ausreichende Sicht auf den fließenden Verkehr geboten. Zufolge der geringen Verkehrsfrequenz sei die Leichtigkeit und Flüssigkeit im Zusammenhang mit den Straßen- und insbesondere den Fahrbahnanlageverhältnissen gewährleistet.

Zusammenfassend führt er aus:

"Nach den bestehenden Straßenanlageverhältnissen (Fahrbahnbreiten, Gehsteige, Sichtweiten und sonstige Anlageverhältnisse) ist eine Herabsetzung der generellen Ortsgebietsgeschwindigkeit von 50 km/h auf eine durch Verkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h für den gegenständlichen Straßenabschnitt der F. Hanusch-Gasse zwischen Vesperkreuzstraße und A. Groß-Gasse weder aus Gründen der Sicherheit, noch der Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs notwendig noch erscheint eine solche Herabsetzung zweckmäßig."

2.4. Ausgehend von diesem Gutachten und gestützt auf §43 Abs1 litb StVO 1960 hob der Bürgermeister der Marktgemeinde Brunn am Gebirge den hier angefochtenen Teil der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 4. Mai 1992 mit Verordnung vom 13. Mai 1998 auf, weil er sie als nicht mehr erforderlich im Sinne der genannten Bestimmung erachtete. Die in der Ortsaugenscheinverhandlung vom 27. April 1992 in Aussicht gestellte und vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen als grundlegend für die Erforderlichkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung erachtete Reduzierung der Fahrbahnbreite durch Maßnahmen baulicher Art in der F. Hanusch-Gasse wurde seit 1992 nicht vorgenommen. Im Hinblick auf die in §43 Abs1 litb StVO 1960 festgelegten sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen war daher die Anordnung einer

40 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Übertretung durch den Berufungswerber im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich am 9. Oktober 1995 nicht für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich

bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage ... oder

Beschaffenheit der Straße oder die Lage, Widmung ... oder

Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erforderlich.

Punkt b) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 4. Mai 1992 war sohin gesetzwidrig (vgl. auch VfSlg. 12290/1990, VfGH 16.10.1999, V74/98 ua.), wie vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs4 B-VG auszusprechen war.

2.5. Die Verpflichtung der Niederösterreichischen Landesregierung zur Kundmachung dieses Ausspruchs stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.

2.6. Diese Entscheidung konnte vom Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V63.1998

Dokumentnummer

JFT_09998996_98V00063_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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