RS OGH 1993/2/18 8Ob570/92, 6Ob2243/96p, 6Ob170/98p, 2Ob63/08s, 4Ob3/09h, 5Ob101/11f, 4Ob214/16y

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Veröffentlicht am 18.02.1993
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Norm

ABGB §863 CIII
MRG §12 Abs3 Ca

Rechtssatz

Ein schlüssiger Verzicht auf eine vereinbarte Aufwertung ist nur anzunehmen, wenn er bei Überlegung aller Umstände (§ 863 ABGB) unzweifelhaft erscheint; an die Annahme eines solchen Verzichtes sind strengere Anforderungen zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0014188

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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