Norm
StGB §10Rechtssatz
Entschuldigender Notstand kommt dann nicht in Betracht, wenn nicht einmal versucht wurde, auf eine regelmäßige Art für die Befriedigung der vom Täter vorhersehbaren dringenden Bedürfnisse zu sorgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089426Dokumentnummer
JJR_19930218_OGH0002_0120OS00134_9200000_001