RS OGH 1993/2/18 12Os134/92

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Veröffentlicht am 18.02.1993
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Norm

StGB §10

Rechtssatz

Entschuldigender Notstand kommt dann nicht in Betracht, wenn nicht einmal versucht wurde, auf eine regelmäßige Art für die Befriedigung der vom Täter vorhersehbaren dringenden Bedürfnisse zu sorgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089426

Dokumentnummer

JJR_19930218_OGH0002_0120OS00134_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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