Norm
ASVG §255 CaRechtssatz
Kann bei einem Diabetiker die Gefahr eines Unterzuckers durch ein entsprechendes Verhalten hintangehalten werden, ist er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, sich dementsprechend zu verhalten. Auf die sich ansonst aus der Gefahr eines Unterzuckers ergebenden Einschränkungen wäre diesfalls nicht Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085029Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015