Norm
ASVG §255aRechtssatz
Durch die Regelung des § 255 a ASVG wurde die Möglichkeit eröffnet, die Invalidität verbindlich auch dann feststellen zu lassen, wenn der Antrag auf eine entsprechende Pensionsleistung wegen aufrechten Bestehens einer Pflichtversicherung am Stichtag abgelehnt werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085115Dokumentnummer
JJR_19930218_OGH0002_010OBS00013_9300000_003