RS OGH 1993/2/19 15Os19/93, 13Os16/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1993
beobachten
merken

Norm

GRBG §2 Abs1
StPO §193 Abs4

Rechtssatz

§ 193 Abs 4 StPO räumt dem Gerichtshof zweiter Instanz die Befugnis ein, innerhalb der dort normierten Grenzen die zulässige Dauer der Untersuchungshaft nach den Erfordernissen des Einzelfalles zunächst kürzer, sodann aber nötigenfalls auch länger zu bestimmen. Durch die weitere Verlängerung erst nach Ablauf der zunächst kürzer bestimmte (richterlichen) Haftfrist allein wird das Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061353

Dokumentnummer

JJR_19930219_OGH0002_0150OS00019_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten