Norm
AnfO §20Rechtssatz
Zur Entscheidung über den Antrag einer Prozesspartei auf Löschung der Anmerkung der Anfechtungsklage ist nicht das Prozeßgericht, sondern das Grundbuchsgericht zuständig. Bei rechtskräftiger Stattgebung des Anfechtungsbegehrens darf die Anmerkung der Anfechtungsklage - außer bei Einwilligung durch den Anfechtungsberechtigten - nicht vor Durchsetzung, also Erfüllung des Anfechtungsanspruches gelöscht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050399Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_0010OB00511_9300000_001