Die Tatbestandswirkung des einem Feststellungsbegehren stattgebenden Urteils besteht darin, daß jeder Dritter die Tatsache, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen dieses Verfahrens bindend festgestellt wurde, auch gegen sich gelten lassen muß. Soweit der Dritte jedoch nicht Gesamtnachfolger oder auch nur Einzelrechtsnachfolger einer der Parteien dieses Rechtsstreites ist, muß er aber im Rechtsstreit über einen von einem anderen (vor allem einer der Parteien des Vorprozesses) aus dieser Tatsache abgeleiteten Anspruch die Richtigkeit des Urteils im vorangegangenen Verfahren sowie die Rechtsbeziehungen der Streitteile in diesem Prozeß - soweit für den nun anhängigen Rechtsstreit bedeutsam - nicht einfach hinnehmen, sondern kann sie vom Prozeßgericht prüfen lassen.