Norm
ABGB §1393 ARechtssatz
Unselbständige Hilfsrechte, die bloß die Durchsetzung oder Verwirklichung anderer Ansprüche ermöglichen sollen, können nur zusammen mit diesem abgetreten werden, sofern sie nicht ohnedies - wie etwa Befugnisse aus Nebenpflichten oder Verhaltenspflichten des Vertragspartners oder eines Dritten - ohne weiteres auf den Zessionar der abgetretenen Hauptforderung übergehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0032648Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009