RS OGH 1993/2/23 1Ob507/93, 7Ob1511/94, 4Ob208/08d

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Norm

ABGB §1393 A

Rechtssatz

Unselbständige Hilfsrechte, die bloß die Durchsetzung oder Verwirklichung anderer Ansprüche ermöglichen sollen, können nur zusammen mit diesem abgetreten werden, sofern sie nicht ohnedies - wie etwa Befugnisse aus Nebenpflichten oder Verhaltenspflichten des Vertragspartners oder eines Dritten - ohne weiteres auf den Zessionar der abgetretenen Hauptforderung übergehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 507/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 507/93
    Veröff: RdW 1993,362
  • 7 Ob 1511/94
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 7 Ob 1511/94
    nur: Unselbständige Hilfsrechte, die bloß die Durchsetzung oder Verwirklichung anderer Ansprüche ermöglichen sollen, können nur zusammen mit diesem abgetreten werden. (T1)
  • 4 Ob 208/08d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 208/08d
    Vgl; Beisatz: Wurde dem Zessionar die Forderung der Darlehensnehmer auf den künftigen Zinsschaden abgetreten, so kommt ihm als Hilfsanspruch auch das Recht zu, die richtige Berechnung der noch aushaftenden Darlehenssumme und des sich daraus ergebenden (richtigen) Kontostands zu fordern. Die Ansprüche auf Berichtigung des Kontostands und - daraus resultierend - auf Anpassung der Ratenhöhe sind als Hilfsansprüche von der Abtretung umfasst. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0032648

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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