Norm
UWG §14 B2Rechtssatz
Die Frage, ob es im Konkurs zu einer Fortführung oder zur Wiedereröffnung des Unternehmens der Gesellschaft durch den Masseverwalter kommt oder ob ein Zwangsausgleich angestrebt wird, ist demnach nicht ausschlaggebend. Auch die Aktivlegitimation einer Konkursmasse besteht so lange, bis der Betrieb endgültig eingestellt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079454Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_0040OB00113_9200000_002