RS OGH 1993/2/23 4Ob106/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1993
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Norm

ZPO §528 C1

Rechtssatz

Das erlassene Verbot des "Nachmachens" ist enger als das vom Erstgericht ausgesprochene Verbot des "Nachempfindens". Die "Maßgabebestätigung" bedeutet daher in Wahrheit eine Abänderung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044114

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_0040OB00106_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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