Norm
ZPO §528 C1Rechtssatz
Das erlassene Verbot des "Nachmachens" ist enger als das vom Erstgericht ausgesprochene Verbot des "Nachempfindens". Die "Maßgabebestätigung" bedeutet daher in Wahrheit eine Abänderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044114Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_0040OB00106_9200000_001