Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muß eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muß also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Dieser vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklage und Feststellungsurteil indes nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlaß zu einer solchen vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist. Als Vorbeugung künftiger Rechtsstreitigkeiten ist die Feststellungsklage gegen denjenigen zu richten, von dem die befürchtete Rechtsverfolgung, die es zu vermeiden gilt, droht.