RS OGH 1993/02/23 1Ob541/93; 1Ob35/93; 8Ob41/98g; 7Ob75/01g; 8ObA99/01v; 7Ob242/01s; 9ObA11/03p; 8Ob

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Rechtssatz

Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muß eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muß also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Dieser vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklage und Feststellungsurteil indes nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlaß zu einer solchen vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist. Als Vorbeugung künftiger Rechtsstreitigkeiten ist die Feststellungsklage gegen denjenigen zu richten, von dem die befürchtete Rechtsverfolgung, die es zu vermeiden gilt, droht.

Entscheidungstexte
  • 1 Ob 541/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 541/93
  • 1 Ob 35/93
    Entscheidungstext OGH 19.04.1994 1 Ob 35/93
    Vgl; Beisatz: Eine Feststellungsklage im Sinne des § 228 ZPO ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein konkreter aktueller Anlaß besteht, der zur Hintanhaltung einer tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine alsbaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht. Solange sich der rechtserzeugende Sachverhalt nicht vollständig konkretisiert hat, ist eine Feststellungsklage nicht gerechtfertigt. (T1)
  • 8 Ob 41/98g
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 41/98g
    Beis wie T1
  • 7 Ob 75/01g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 75/01g
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 8 ObA 99/01v
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObA 99/01v
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ohne aktuellen Anlass wird Feststellung der künftigen Höhe der Betriebspension begehrt. (T2)
  • 7 Ob 242/01s
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 7 Ob 242/01s
    nur: Dieser vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklage und Feststellungsurteil indes nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlaß zu einer solchen vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist. (T3) Beisatz: Solange sich der rechtserzeugende Sachverhalt nicht vollständig konkretisiert hat, ist eine Feststellungsklage nicht gerechtfertigt. (T4); Veröff: SZ 2002/13
  • 9 ObA 11/03p
    Entscheidungstext OGH 09.07.2003 9 ObA 11/03p
    nur: Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muß eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muß also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Dieser vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklage und Feststellungsurteil indes nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlaß zu einer solchen vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist. (T5)
  • 8 ObA 50/04t
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 ObA 50/04t
    nur T3; Beisatz: Einem Begehren auf Feststellung der Haftung für aus einer Rechtsverletzung resultierende Schäden ist der Boden entzogen, wenn feststeht, dass weitere Schäden aus dem schädigenden Ereignis nicht eintreten können. (T6)
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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