Norm
BSVG §95 Abs3Rechtssatz
Die Anbringung eines Zahnersatzes ist nur dann zweckmäßig, wenn sie entweder erfolgreich oder zumindest erfolgversprechend war. Erfolgreich und damit zweckmäßig war die Anbringung eines Zahnersatzes, wenn dadurch die Kaufähigkeit für eine ausreichend lange Zeit wiederhergestellt wurde. Die Anbringung eines Zahnersatzes mit einer vierjährigen, bei Metallgerüstprothesen sechsjährigen Haltbarkeitsdauer kann nicht als unwirtschaftlich in Sinn des Sozialversicherungsrechts angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085831Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019