Norm
ASVG §252 Abs2 Z1Rechtssatz
Eine Berufsausbildung im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG liegt auch dann vor, wenn die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Anleitung, Belehrung und Unterweisung durch sachkundige Personen vermittelt werden, wobei nicht unbedingt ein bestimmter Ausbildungsplan vorliegen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085512Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016