RS OGH 1993/2/23 4Ob118/92, 4Ob51/95, 8Ob97/02a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1993
beobachten
merken

Norm

UWG §18

Rechtssatz

Wenn der OGH neben § 128 (§ 161) HGB auch § 18 UWG als Haftungsgrund für den Komplementär einer Personengesellschaft anführt, beruht das offenbar auf der Überlegung, daß neben der Personengesellschaft auch der persönlich haftende Gesellschafter als Unternehmer anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 118/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 118/92
  • 4 Ob 51/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 51/95
    Auch; Beisatz: Entscheidend ist allein, daß dann, wenn ein Unternehmen von einer OHG oder KG betrieben wird, der persönlich haftende Gesellschafter selbst Unternehmer ist - weshalb auch seine Aktivlegitimation bei Wettbewerbsverstößen, die sich gegen die Gesellschaft richten, bejaht wird - und daher nach § 18 UWG für alle im Betrieb dieses Unternehmens begangenen Wettbewerbsverletzungen haftet. (T1)
  • 8 Ob 97/02a
    Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 Ob 97/02a
    Vgl auch; nur: Neben der Personengesellschaft ist auch der persönlich haftende Gesellschafter als Unternehmer anzusehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079589

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_0040OB00118_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten