Norm
ABGB §372 IaRechtssatz
Die publizianische Klage (Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum) unterscheidet sich von der eigentümlichen Eigentumsklage nach § 366 ABGB nur dadurch, dass der Nachweis des Ersitzungsbesitzes genügt und der Nachweis des Eigentums nicht erforderlich ist. Sie hat die Bedeutung eines ergänzenden Rechtsbehelfs, der demjenigen eingeräumt ist, der zwar seinen Titel, nicht aber den Eigentumserwerb nachweisen kann, und wenigstens gegenüber dem Dritten durchdringen soll, der nichts für sich hat als die Tatsache des gegenwärtigen Besitzes oder dessen Anspruch auf den Besitz schwächer begründet ist als derjenige des Klägers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010945Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016