RS OGH 1993/2/23 1Ob516/93, 5Ob128/03i, 1Ob82/05y, 5Ob173/08i, 1Ob218/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §372 Ia

Rechtssatz

Die publizianische Klage (Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum) unterscheidet sich von der eigentümlichen Eigentumsklage nach § 366 ABGB nur dadurch, dass der Nachweis des Ersitzungsbesitzes genügt und der Nachweis des Eigentums nicht erforderlich ist. Sie hat die Bedeutung eines ergänzenden Rechtsbehelfs, der demjenigen eingeräumt ist, der zwar seinen Titel, nicht aber den Eigentumserwerb nachweisen kann, und wenigstens gegenüber dem Dritten durchdringen soll, der nichts für sich hat als die Tatsache des gegenwärtigen Besitzes oder dessen Anspruch auf den Besitz schwächer begründet ist als derjenige des Klägers.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 516/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 516/93
  • 5 Ob 128/03i
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 128/03i
    Auch; nur: Die publizianische Klage (Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum) unterscheidet sich von der eigentümlichen Eigentumsklage nach § 366 ABGB nur dadurch, dass der Nachweis des Ersitzungsbesitzes genügt und der Nachweis des Eigentums nicht erforderlich ist. (T1); Beisatz: Der einmal auf rechtliche Weise erlangte Besitz der Sache ist unumgängliche Anspruchsvoraussetzung für eine auf § 372 ABGB gestützte Herausgabeklage. (T2); Veröff: SZ 2003/80
  • 1 Ob 82/05y
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 82/05y
    Vgl auch; Beisatz: Mit ausführlicher Erörterung des Schrifttums und der Rechtsprechung zur publizianischen Klage. (T3); Veröff: SZ 2006/13
  • 5 Ob 173/08i
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 173/08i
    Vgl auch; Veröff: SZ 2008/117
  • 1 Ob 218/15p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 218/15p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010945

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten