RS OGH 1993/02/23 1Ob541/93; 9ObA16/97m

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Rechtssatz

Die Feststellungsklage ist stets dann unzulässig, wenn sie in dem zur Dartuung des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ins Treffen geführten Prozeß keine Rechtskraft (also weder das Wiederholungsverbot noch auch nur die Bindungswirkung) entfalten können.

Entscheidungstexte
  • 1 Ob 541/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 541/93
  • 9 ObA 16/97m
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 ObA 16/97m
    Beisatz: Hier: Bei zwei Berufsfußballern, die ihren früheren, in Konkrus verfallenen Verein auf die Feststellung klagten, daß diesem aus ihrem Wechsel zu einem anderen Verein keine Transferentschädigung gebührt, wurde die Feststellungsklage als unzulässig angesehen. (T1)
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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