Norm
ASVG §133 Abs2Rechtssatz
Sind eigene Einrichtungen des Versicherungsträgers zur Anbringung eines Zahnersatzes nicht vorhanden, kann die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht allen aufgrund der dem Versicherungsträger entstehenden Kosten beurteilt, sondern es müssen auch die dem Versicherten entstehenden Kosten berücksichtigt werden (hier:
Zahnersatzherstellung in Ungarn, wodurch dem Versicherten wesentlich niedrigere Kosten als in Österreich entstanden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083811Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_010OBS00312_9200000_001