RS OGH 1993/2/23 10ObS312/92

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Norm

ASVG §133 Abs2
BSVG §95 Abs3

Rechtssatz

Sind eigene Einrichtungen des Versicherungsträgers zur Anbringung eines Zahnersatzes nicht vorhanden, kann die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht allen aufgrund der dem Versicherungsträger entstehenden Kosten beurteilt, sondern es müssen auch die dem Versicherten entstehenden Kosten berücksichtigt werden (hier:

Zahnersatzherstellung in Ungarn, wodurch dem Versicherten wesentlich niedrigere Kosten als in Österreich entstanden).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083811

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_010OBS00312_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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