RS OGH 1993/2/24 9ObA605/92

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Norm

ASGG §54 Abs2

Rechtssatz

Abweisung des Antrages auf Feststellung, daß die im Vierundvierzig-Stunden-Turnus-Dienst beschäftigten Vertragsbediensteten des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz, unabhängig von Urlauben und entgeltfortzahlungspflichtigen Krankenständen Anspruch auf eine Vergütung für verlängerten Dienstplan haben, die bei Pauschalierung pro Monat mindestens 17.32 Stundenentgelte zu betragen hat (die Festsetzung der Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan entspricht der Spezialnorm des § 16 a GehG als landesgesetzliche Vorschrift im Sinne des OÖ LG 1975/29).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085624

Dokumentnummer

JJR_19930224_OGH0002_009OBA00605_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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