Norm
ASGG §54 Abs2Rechtssatz
Abweisung des Antrages auf Feststellung, daß die im Vierundvierzig-Stunden-Turnus-Dienst beschäftigten Vertragsbediensteten des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz, unabhängig von Urlauben und entgeltfortzahlungspflichtigen Krankenständen Anspruch auf eine Vergütung für verlängerten Dienstplan haben, die bei Pauschalierung pro Monat mindestens 17.32 Stundenentgelte zu betragen hat (die Festsetzung der Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan entspricht der Spezialnorm des § 16 a GehG als landesgesetzliche Vorschrift im Sinne des OÖ LG 1975/29).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085624Dokumentnummer
JJR_19930224_OGH0002_009OBA00605_9200000_002