Norm
EO §78Rechtssatz
Wann und in welchem Verfahren der hier geregelte Kostenersatzanspruch geltend zu machen ist, wird in der EO nicht bestimmt. Grundsätzlich kommt auch ein Zuspruch im Provisorialverfahren in Betracht, weil die §§ 41, 50 ZPO gemäß §§ 78, 402 EO auch im Provisorialverfahren anzuwenden sind. Ist das Hauptverfahren eine Rechtsstreitigkeit nach § 50 Abs. 2 ASGG, in der einer Partei gemäß § 58 Abs. 1 ASGG ein Kostenersatz an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zusteht, können die Kosten des Revisionsrekurses nur im Provisorialverfahren geltend gemacht werden, nachdem der Bestand der gesicherten Hauptforderung rechtskräftig festgestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0007401Dokumentnummer
JJR_19930224_OGH0002_009OBA00014_9300000_001