RS OGH 1993/2/24 9ObA14/93, 9ObA244/93, 9ObA25/95, 9ObA148/97y, 9ObA95/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1993
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Norm

ArbVG §115 Abs3
ArbVG §122 Abs3

Rechtssatz

Eine gegen nachträgliche Zustimmung ausgesprochene Entlassung ist bis dahin schwebend unwirksam und hat auch noch kein Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat zur Folge. Das Betriebsratsmitglied ist daher berechtigt, seinen Aufgaben nachzukommen, solange der Schwebezustand dauert.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 14/93
    Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 14/93
  • 9 ObA 244/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 9 ObA 244/93
  • 9 ObA 25/95
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 9 ObA 25/95
    nur: Eine gegen nachträgliche Zustimmung ausgesprochene Entlassung ist bis dahin schwebend unwirksam. (T1)
  • 9 ObA 148/97y
    Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 ObA 148/97y
    Beisatz: Das (nicht freigestellte) Betriebsratsmitglied ist weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet, sodaß auch nach dem Ausspruch der Entlassung bis zur Erteilung der gerichtlichen Zustimmung sein Entgeltanspruch aufrecht bleibt. Daran vermag die auf Grund der nachträglichen Zustimmung eingetretene rückwirkende Rechtswirksamkeit und rückwirkend erfolgte Auflösung des Arbeitsverhältnisses nichts zu ändern. Eine Rückzahlungsverpflichtung bestünde nur bei Suspendierung des Betriebsratsmitglieds von seiner Arbeitsverpflichtung und einem Vorbehalt der Rückzahlung des während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens gezahlten Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber für den Fall der Erteilung der nachträglichen Zustimmung. (T2)
  • 9 ObA 95/16k
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 95/16k
    nur: Eine gegen nachträgliche Zustimmung ausgesprochene Entlassung ist bis dahin schwebend unwirksam und hat auch noch kein Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat zur Folge. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051218

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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