Norm
ArbVG §115 Abs3Rechtssatz
Eine gegen nachträgliche Zustimmung ausgesprochene Entlassung ist bis dahin schwebend unwirksam und hat auch noch kein Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat zur Folge. Das Betriebsratsmitglied ist daher berechtigt, seinen Aufgaben nachzukommen, solange der Schwebezustand dauert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051218Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2017