Norm
GmbHG §68 Abs2Rechtssatz
Ein Einflußrecht auf die Versteigerungsbedingungen steht den ausgeschlossenen Gesellschafter nur insoweit zu, als durch diese Bedingungen die Grundsätze einer öffentlichen Versteigerung und die in der Feilbietungsordnung enthaltenen Bestimmungen verletzt werden. Die Festlegung eines Ausrufungspreises, unter welchem Angebote nicht angenommen werden, in den Versteigerungsbedigungen kann er nicht erfolgreich bekämpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060050Dokumentnummer
JJR_19930225_OGH0002_0060OB00027_9200000_001