Norm
ZPO §1 AbRechtssatz
Ist die Klage einer Person zugestellt worden, die den gleichen Namen und die gleiche Anschrift wie der Beklagte hat, nach der Klagserzählung aber klar, dass die andere namensgleiche Person Beklagter sein sollte, dann ist das Verfahren einschließlich der Klagszustellung nichtig. Die Klage ist dem "gewollten Beklagten" zuzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0035342Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015