RS OGH 1993/3/1 11Os172/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1993
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Norm

StGB §15 Abs2 B3
StGB §217 Abs1

Rechtssatz

In einer, in Form von - vorerst nicht eindeutig erkennbar auf die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht abzielenden - Inseraten in Tageszeitungen bewirkten Veröffentlichung von Verdienstmöglichkeiten, durch die präsumtive Interessentinnen erst dazu veranlaßt werden sollten, mit dem Inserenten Kontakt aufzunehmen, liegt mangels Ausführungsnähe noch kein strafbarer Versuch des Menschenhandels durch "Anwerben".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090162

Dokumentnummer

JJR_19930301_OGH0002_0110OS00172_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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