Norm
StGB §15 B1Rechtssatz
Von strafloser Vorbereitungshandlung kann nur bei einem (nicht schon selbst als Straftatbestand vertypten) Geschehen die Rede sein, welches wegen seines entwicklungsmäßigen Abstandes zu einem angestrebten strafgesetzwidrigen Verhalten noch von keiner Strafbestimmung erfaßt wird und daher strafgesetzlich nicht subsumierbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089770Dokumentnummer
JJR_19930302_OGH0002_0110OS00010_9300000_001