Norm
StGB §128 DRechtssatz
In der Regel zielt der Vorsatz eines Diebes auf den größtmöglichen Vorteil ab, wobei er, auch wenn er keine bestimmte Vorstellung vom Wert der zu stehlenden Sachen hat, doch einen von ihm den Umständen nach (ernstlich) für möglich gehaltenen höheren Wert billigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093752Dokumentnummer
JJR_19930302_OGH0002_0140OS00163_9200000_005