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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/13/0168Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., in der Beschwerdesache der A GmbH in Liquidation in W, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 17, gegen die Bescheide
1. der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat XI, vom 18. Juli 2000, Zl. RV 140- 11/03/97, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1989 - 1991, und 2. der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. Juli 2000, Zl. RV 141- 11/03/97, betreffend Kapitalertragsteuer vom 1. Jänner 1989 - 31. Dezember 1991, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.
Begründung
Die angefochtenen Bescheide wurden der beschwerdeführenden GmbH jeweils am 3. August 2000 zugestellt.
Nach einer Mitteilung der belangten Behörde in den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschriften wurde die in Liquidation befindliche Beschwerdeführerin auf Grund des Beschlusses des Handelsgerichtes Wien, GZ. 71 Fr 13879/00 d, am 10. November 2000 im Firmenbuch gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. In den Gegenschriften brachte die belangte Behörde auch vor, in Anbetracht des Abgabenrückstandes der Beschwerdeführerin in Höhe von 2,866.943 S mit Stichtag 21. November 2000 wäre auch bei Stattgabe der Berufung infolge einer etwaigen Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden. Der Rückstand würde sich lediglich auf 936.359 S reduzieren. Die Beschwerdeführerin sei daher mit ihrer "Vollbeendigung als erloschen zu betrachten".
Da wegen der mittlerweile erfolgten Löschung der beschwerdeführenden GmbH im Firmenbuch und des seitens der belangten Behörde angegebenen Fehlens eines Abwicklungsbedarfes ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über die Beschwerde nicht mehr gegeben erschien, erging an die Beschwerdeführerin mit hg. Verfügung vom 11. März 2004 in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Aufforderung, binnen drei Wochen ab Zustellung mitzuteilen, ob gegen eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens Bedenken bestünden. Solche Bedenken wurden seitens der Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist nicht bekannt gegeben.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die beschwerdeführende Partei klaglos gestellt wurde. Die Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht auf die Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage überhaupt keine praktische Bedeutung mehr zukommt oder der Beschwerdeführer durch den Bestand des angefochtenen Bescheides nicht mehr in einem subjektiven Recht beschwert sein kann (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 308). Wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung war daher das vorliegende Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Aufwandersatz war keiner der Parteien zuzusprechen, weil der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach § 58 Abs. 2 VwGG bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen ist und die im Beschwerdefall zu bejahende Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes einer Kostenentscheidung nach dem fiktiven Beschwerdeerfolg zur Anwendung des im § 58 Abs. 1 VwGG ausgedrückten Grundsatzes führt, dass jede Partei ihren Verfahrensaufwand selbst zu tragen hat (siehe die hg. Beschlüsse vom 7. Oktober 1997, 97/11/0094, Slg. N.F. Nr. 14.759/A, und vom 28. November 2002, 2001/13/0155).
Wien, am 20. April 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000130167.X00Im RIS seit
06.07.2004