Norm
StGB §38Rechtssatz
Die unterbliebene Anrechnung einer Vorhaft kann - ausgenommen die Möglichkeiten des § 400 StPO - nur mit Berufung geltend gemacht werden (§ 283 Abs 2 StPO). Eine Urteilsnichtigkeit stellt ein solcher Fehler nicht (mehr) dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091555Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016