RS OGH 1993/3/2 14Os10/93, 12Os52/93, 14Os131/93, 11Os123/93, 15Os140/94, 11Os85/95, 11Os32/97, 11Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1993
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Norm

StGB §38
StPO §281 Abs1 Z11
StPO §283 Abs2
StPO §400 Abs2

Rechtssatz

Die unterbliebene Anrechnung einer Vorhaft kann - ausgenommen die Möglichkeiten des § 400 StPO - nur mit Berufung geltend gemacht werden (§ 283 Abs 2 StPO). Eine Urteilsnichtigkeit stellt ein solcher Fehler nicht (mehr) dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091555

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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