Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Das Wesen der freien Beweiswürdigung im Sinn des § 258 Abs 2 StPO berechtigt die Tatrichter nicht nur, sondern verpflichtet sie sogar, Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf in diesen Prämissen wurzelnde denkrichtige Schlüsse zu stützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098314Dokumentnummer
JJR_19930302_OGH0002_0140OS00014_9300000_002