RS OGH 1993/3/2 14Os163/92 (14Os164/92), 15Os141/93, 12Os133/17a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1993
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Norm

StGB §12 Ac
StGB §12 Bc

Rechtssatz

Mittäterschaft und die dieser rechtlich gleichwertige Beitragstäterschaft setzen nicht voraus, daß sämtliche Täter an der gesamten Tat zusammenwirken oder sich daran beteiligen. Vielmehr genügt es, wenn sich der unmittelbare Täter in der Ausführungsphase (sei es auch erst in der Endphase) unmittelbar an der Tat beteiligt oder der Beitragstäter seine Beitragshandlung vor oder während der Ausführung der Tat leistet.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 163/92
    Entscheidungstext OGH 02.03.1993 14 Os 163/92
  • 15 Os 141/93
    Entscheidungstext OGH 28.10.1993 15 Os 141/93
    Vgl auch; Beisatz: Für die strafrechtliche Haftung als Mittäter genügt eine unmittelbare Tatbeteiligung in der Endphase. (T1)
  • 12 Os 133/17a
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 12 Os 133/17a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089946

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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