Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Mittäterschaft und die dieser rechtlich gleichwertige Beitragstäterschaft setzen nicht voraus, daß sämtliche Täter an der gesamten Tat zusammenwirken oder sich daran beteiligen. Vielmehr genügt es, wenn sich der unmittelbare Täter in der Ausführungsphase (sei es auch erst in der Endphase) unmittelbar an der Tat beteiligt oder der Beitragstäter seine Beitragshandlung vor oder während der Ausführung der Tat leistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089946Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018