RS OGH 1993/3/2 11Os10/93

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Veröffentlicht am 02.03.1993
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Norm

StGB §28 Cb

Rechtssatz

"Straflose Vortat": In dem damit angesprochenen Fall scheinbarer Realkonkurrenz wird für die Straflosigkeit einer Vortat vorausgesetzt, daß diese mit der Verwirklichung der Haupttat - der sie dient und zu der sie eine Vorstufe darstellt - ihre selbständige Bedeutung verliert, daß sie gegen dasselbe Rechtsgut wie die Haupttat gerichtet ist und ihre Folgen ganz in der Haupttat aufgehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091407

Dokumentnummer

JJR_19930302_OGH0002_0110OS00010_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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