Norm
StGB §28 CbRechtssatz
"Straflose Vortat": In dem damit angesprochenen Fall scheinbarer Realkonkurrenz wird für die Straflosigkeit einer Vortat vorausgesetzt, daß diese mit der Verwirklichung der Haupttat - der sie dient und zu der sie eine Vorstufe darstellt - ihre selbständige Bedeutung verliert, daß sie gegen dasselbe Rechtsgut wie die Haupttat gerichtet ist und ihre Folgen ganz in der Haupttat aufgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091407Dokumentnummer
JJR_19930302_OGH0002_0110OS00010_9300000_003