TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/20 2004/02/0127

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2004
beobachten
merken

Index

L87903 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung Nachtfahrverbot
Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art139 Abs6;
KurzparkzonenV Schwechat 1998;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des FK in S, vertreten durch Dr. Josef Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, Wiener Straße 36-38, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. September 1999, Zl. RU6-St-A-9904, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtenen Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.145,27 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 1999 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 31. August 1998 um Ausnahmegenehmigung zu der Kurzparkzone in Schwechat, Bereich Hauptplatz, Himberger-Straße, Franz-Schubert-Straße, Bruck-Hainburger-Straße, Sendnergasse (von der Kreuzung mit der Wiener Straße - Bruck-Hainburger-Straße bis zur Kreuzung mit der Ableidingerstraße), Wiener Straße, Alanovaplatz und Friedhofstraße nach § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen.

Aus Anlass der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Juni 2003, Zl. A 2003/0013, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, auszusprechen, dass näher genannte Teile der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 28. April 1998, Zl. 10-D-986, die das Parken an Werktagen in der Zeit vom Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr auf die Dauer von 90 Minuten im Gemeindegebiet von Schwechat beschränkten, sowie näher genannte Wendungen im Rahmen der "Abgrenzung der Zone" gesetzwidrig waren.

Auf Grund dieses Antrages sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. März 2004, V 78/03, aus, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 28. April 1998, Zl. 10-D-986, betreffend Anordnung einer Kurzparkzone für das Gemeindegebiet von Schwechat

1. in jenem Absatz, der das Parken an Werktagen in der Zeit vom Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr auf die Dauer von 90 Minuten im Gemeindegebiet von Schwechat beschränkte, hinsichtlich der Worte "Alanovaplatz", "Friedhofstraße" und "Franz Schubert-Straße, vom Hauptplatz bis zur Ehrenburgergasse"

und

2. in Rahmen der "Abgrenzung der Zone" hinsichtlich der lit. A) ("beim Alanovaplatz mit der südwestlichen Gebäudekante des Hauses Alanovaplatz 7, senkrecht zur Straßenachse") zur Gänze und hinsichtlich der lit. M) im Umfang der Wendung "in der Franz Schubert-Straße endet die Kurzparkzone 2,00 m westlich der Gebäudeflucht des Hauses Franz Schubert-Straße 2a, senkrecht zur Straßenachse"

gesetzwidrig war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. 139 Abs. 6 erster und zweiter Satz B-VG lauten:

"Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht."

In dem - hier vorliegenden - Anlassfall hat der Verwaltungsgerichtshof somit den angefochtenen Bescheid so zu beurteilen, als ob die in Rede stehenden Teile der vorgenannten Verordnung schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr bestanden hätten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 98/03/0307).

Auf dem Boden dieser Rechtslage erweist sich somit der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. April 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020127.X00

Im RIS seit

13.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten