Norm
ABGB §1096 Abs1 BRechtssatz
Im Falle eines durch Baumaßnahmen des Grundnachbarn herbeigeführten schwerwiegenden Schadens am Bestandobjekt haftet der Vermieter grundsätzlich seinen Bestandnehmern nicht bloß verschuldensunabhängig für die Erhaltung des bedungenen oder dem Standard entsprechenden Gebrauches gemäß § 1096 ABGB bzw § 3 MRG mit der Rechtsfolge der Zinsbefreiung bzw Zinsminderung, sondern auch schadenersatzrechtlich und daher verschuldensabhängig für die Folgen der Unterlassung der ehestmöglichen Instandsetzung des Mietobjektes und der Gewährung des Gebrauches der Bestandsache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021296Dokumentnummer
JJR_19930304_OGH0002_0080OB00542_9100000_001