RS OGH 1993/3/4 8Ob542/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §1096 Abs1 B
ABGB §1096 Abs1 C
ABGB §1295 Abs1 IIa2
MRG §3

Rechtssatz

Im Falle eines durch Baumaßnahmen des Grundnachbarn herbeigeführten schwerwiegenden Schadens am Bestandobjekt haftet der Vermieter grundsätzlich seinen Bestandnehmern nicht bloß verschuldensunabhängig für die Erhaltung des bedungenen oder dem Standard entsprechenden Gebrauches gemäß § 1096 ABGB bzw § 3 MRG mit der Rechtsfolge der Zinsbefreiung bzw Zinsminderung, sondern auch schadenersatzrechtlich und daher verschuldensabhängig für die Folgen der Unterlassung der ehestmöglichen Instandsetzung des Mietobjektes und der Gewährung des Gebrauches der Bestandsache.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021296

Dokumentnummer

JJR_19930304_OGH0002_0080OB00542_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten