RS OGH 1993/3/4 10ObS37/93, 10ObS264/97i, 10ObS69/99s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1993
beobachten
merken

Norm

ASVG §367
ASVG §368 Abs2
ASGG §67 Abs1

Rechtssatz

§ 368 Abs 2 ASVG trägt dem Versicherungsträger nur die (tatsächliche) Zahlung eines Vorschusses, nicht aber die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides auf. Die Erlassung eines solchen Bescheids wird im § 367 ASVG, der die Bescheidpflicht der Versicherungsträger in Leistungssachen regelt, auch nicht angeordnet. Die Verständigung des Pensionswerbers über die Gewährung eines Vorschusses ist kein Bescheid und eröffnet daher auch kein Klagerecht (unter ausdrücklicher Ablehnung der Meinung Oberndorfers in Tomandl, SV-System 6.ErgLfg 693 f).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085514

Dokumentnummer

JJR_19930304_OGH0002_010OBS00037_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten