RS OGH 1993/3/4 10ObS37/93, 10ObS131/01i, 10ObS123/01p, 10ObS215/01t, 10ObS152/01b, 10ObS54/11f, 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1993
beobachten
merken

Norm

ASGG §46 Abs3 Z3
ASGG §47 Abs2

Rechtssatz

Hat der Versicherungsträger von Pensionsvorschüssen, Kinderzuschussvorschüssen und Ausgleichszulagenvorschüssen Beitragsrückstände und Kostenanteile abgezogen, so macht der Versicherte, der die Zahlung der einbehaltenen Teile begehrt, eine wiederkehrende Leistung geltend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085996

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten