Norm
ASGG §46 Abs3 Z3Rechtssatz
Hat der Versicherungsträger von Pensionsvorschüssen, Kinderzuschussvorschüssen und Ausgleichszulagenvorschüssen Beitragsrückstände und Kostenanteile abgezogen, so macht der Versicherte, der die Zahlung der einbehaltenen Teile begehrt, eine wiederkehrende Leistung geltend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085996Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014