Norm
ASVG §368 Abs2 Satz2Rechtssatz
Zahlt der Versicherungsträger Vorschüsse nach § 368 Abs 2 Satz 2 ASVG nicht in der Höhe aus, in der sie nach der dem Antragsteller übermittelten Verständigung gewährt werden sollen, sondern behält er zB wegen ihm vom Anspruchsberechtigten geschuldeter fälliger Beiträge oder vom Versicherten zu entrichtender Kostenanteile Teile der an sich vorgesehenen Vorschüsse ein, dann nimmt er damit noch keine Aufrechnung im Sinne des § 71 GSVG vor, weil es dadurch noch nicht zu einer gänzlichen oder teilweisen Aufhebung eines Anspruches des Leistungswerbers auf eine vom Versicherungsträger zu erbringende Versicherungsleistung kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085535Dokumentnummer
JJR_19930304_OGH0002_010OBS00037_9300000_002