Norm
UWG §33aRechtssatz
Ausverkäufe sind freilich nur solche Warenverkäufe, bei denen das ganze Warenlager oder doch das Lager an Waren bestimmter Gattung unter vollständiger Auflassung abgegeben werden soll (VwSlg 16324A).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079675Dokumentnummer
JJR_19930308_OGH0002_0040OB00010_9400000_002