RS OGH 1993/3/9 5Ob1010/93, 7Ob325/98i

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Norm

ABGB §1102
B-VG Art7
GBG §20 litb

Rechtssatz

Die grundbücherliche Ersichtlichmachung der Vorauszahlung des Bestandzinses nach § 1102 ABGB setzt die vorausgehende oder zumindest gleichzeitige Verbücherung des Bestandrechtes selbst voraus. Auch die sinngemäße Anwendung des § 1102 ABGB auf die Abtretung der Zinsforderung durch den Vermieter ist daher von der Verbücherung des Bestandrechtes abhängig. Daran vermag auch der verfassungsrechtlich geschützte Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG) unter dem Gesichtspunkt unterschiedlichen Gläubigerschutzes, je nach dem, ob der Bestandvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen ist (Möglichkeit der Verbücherung von Bestandrechten und damit der Anmerkung der Abtretung des Mietzinses nur bei Bestandverträgen auf bestimmte Zeit) nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1010/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 1010/93
  • 7 Ob 325/98i
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 7 Ob 325/98i
    Auch; nur: Die grundbücherliche Ersichtlichmachung der Vorauszahlung des Bestandzinses nach § 1102 ABGB setzt die vorausgehende oder zumindest gleichzeitige Verbücherung des Bestandrechtes selbst voraus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020713

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB01010_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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