Norm
MRG §16Rechtssatz
Obgleich § 16 MRG vom Bestandzins als von einem Betrag spricht, kann der Bestandzins als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung auch in anderen geldwerten Leistungen, insbesondere auch in der Übernahme der laufenden Erhaltung der Bestandsache bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070002Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB00019_9300000_008