Norm
UbG §2Rechtssatz
Ein rechtliches Interesse des Kranken muß auch an der Feststellung bejaht werden, ob die Unterbringung bereits zu einem früheren Zeitpunkt begonnen hatte und zulässig gewesen war. Nur unter dieser Voraussetzung kann das Unterbringungsverfahren seine Aufgabe erfüllen; die Persönlichkeitsrechte jener psychisch Kranken zu schützen, die in stationären psychiatrischen Einrichtungen Beschränkungen ihrer Persönlichkeitsrechte unterworfen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075822Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0040OB00513_9300000_001