Norm
MRG §26 Abs2Rechtssatz
Die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Untermietzinses bedingt ein vorangegangenes Ermäßigungsbegehren des Untermieters. Der an die Schlichtungsstelle gerichtete Antrag auf Feststellung des angemessenen Untermietzinses kann in ein gleichzeitig gestelltes Ermäßigungsbegehren umgedeutet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070352Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB00017_9300000_001