RS OGH 1993/3/9 5Ob17/93

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Norm

MRG §26 Abs2

Rechtssatz

Die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Untermietzinses bedingt ein vorangegangenes Ermäßigungsbegehren des Untermieters. Der an die Schlichtungsstelle gerichtete Antrag auf Feststellung des angemessenen Untermietzinses kann in ein gleichzeitig gestelltes Ermäßigungsbegehren umgedeutet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070352

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB00017_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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