Norm
MRG §2 Abs3Rechtssatz
Eine Schmälerung der Rechte des in die Position des Untermieters Gedrängten liegt auch darin, daß ihm gegenüber der angemessene Hauptmietzins nach der zu § 26 Abs 1 MRG ergangenen Rechtsprechung um bis zu 100 % überschritten werden kann und er auch von den durch die §§ 6, 10, 12 MRG etc eingeräumten Rechten ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069810Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB00160_9200000_004