RS OGH 1993/3/9 4Ob512/93, 2Ob2364/96b, 1Ob155/00a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1993
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Norm

IPRG §1 Abs1
IPRG §36
IPRG §37

Rechtssatz

Ein Bierbezugsvertrag als Darlehensvertrag mit Nebenabrede fällt weder unter § 36 noch unter § 37 IPRG; er bleibt vielmehr ohne ausdrückliche Anknüpfungsvorschrift und ist daher einheitlich an jene Rechtsordnung anzuknüpfen, zu der nach allen relevanten Umständen im Einzelfall die stärkste Beziehung (§ 1 Abs 1 IPRG) besteht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 512/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 512/93
    Veröff: ZfRV 1994,32 (Hoyer)
  • 2 Ob 2364/96b
    Entscheidungstext OGH 09.07.1998 2 Ob 2364/96b
    Vgl
  • 1 Ob 155/00a
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 155/00a
    Ähnlich; Beisatz: Das entgeltliche Darlehen, das nicht Bankgeschäft ist, ist an sich in keinem der in den §§ 36 ff IPRG geregelten Schuldverhältnisse enthalten. (T1) Beisatz: Die Anwendung des § 1 Abs 1 IPRG erscheint jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn nur so ein interessengerechtes Ergebnis im Einzelfall erzielt werden kann. Die Anwendung deutschen Rechts an Stelle österreichischen Rechts (zufolge § 36 IPRG) scheint im Fall eines entgeltlichen Darlehens auch durchaus sachgerecht, wenn nach dem Willen der Parteien die Kreditsumme zumindest zwei Gesellschaften zukommen sollte, von denen nur eine ihren Sitz in Österreich, die andere hingegen in der Bundesrepublik Deutschland hatte und die Darlehensvaluta sowohl in DM zuzuzählen als auch zurückzuzahlen war. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076742

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0040OB00512_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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