Norm
IPRG §1 Abs1Rechtssatz
Ein Bierbezugsvertrag als Darlehensvertrag mit Nebenabrede fällt weder unter § 36 noch unter § 37 IPRG; er bleibt vielmehr ohne ausdrückliche Anknüpfungsvorschrift und ist daher einheitlich an jene Rechtsordnung anzuknüpfen, zu der nach allen relevanten Umständen im Einzelfall die stärkste Beziehung (§ 1 Abs 1 IPRG) besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076742Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0040OB00512_9300000_001