Norm
MRG §1 Abs4 Z1Rechtssatz
Die Auslegung, die den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG schon dann verwirklicht sieht, wenn die geforderten Tatbestandsmerkmale nur bezüglich eines Mietgegenstandes verwirklicht sind, ist durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069289Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2010